pressboy_logo


BESTELL HOTLINE SCHWEIZ TEL:
siehe unter Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "TopTune - Musik und Verlagsanstalt", im folgenden TT genannt


1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Es gelten für sämtliche Lieferungen und Bestellungen und Leistungen und Angebote für den Ein- und Verkauf von Waren die angeführten Geschäftsbedingungen der TT. Es wird auf allen Bestellungen der TT darauf hingewiesen und die AGB können jederzeit bei TT angefordert werden.
1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn TT nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweist. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich von TT schriftlich anerkannt wurde.
1.3 Die Proforma Rechnung/Auftragsbestätigung/Bestellung von TT gilt als Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen von TT. Die Annahme oder Lieferung der Ware oder Leistung durch TT in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen ist kein Anerkenntnis entgegenstehender Bedingungen.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
1.5 Die Geschäftsbeziehungen zwischen TT und dem Verkäufer/Käufer unterliegen dem Recht des Fürstentum Liechtenstein. Sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das liechtensteinische Recht, keine Anwendung.
1.6 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschäft ist nach Wahl von TT Vaduz. Für Klagen des Verkäufers ausschließlich Vaduz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

2. Einkaufsbedingungen

2.1. Bestellungen

2.1.1 Kaufverträge kommen zu den Bedingungen der schriftlichen Bestellungen von TT zustande und gelten nach Eingang der gültigen Auftragsbestätigung oder durch Abnahme der Lieferung durch TT.
2.1.2 Falls bei der Bestellung von TT der Einkaufspreis nicht feststeht, hat der Verkäufer TT den Preis spätestens mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn TT der Preisangabe nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Auftragsbestätigung bei ihr widerspricht, kommt der Vertrag zu dem genannten Preis zustande.
2.1.3 Der Verkäufer muss auf abweichende Inhalte der Bestellung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen. Der Vertrag kommt in so einem Fall erst mit der schriftlichen Zustimmung von TT zustande.
2.1.4 Für bestellte Waren die im Zuge einer speziellenVereinbarung geliefert wurden, gilt ein 2-jähriges Rückgaberecht ab Anlieferungsdatum, bzw für die Dauer der Vereinbarung. Falls die Vereinbarung aufgelöst wird, hat der Käufer das Recht, nicht verkaufte Ware zur Rückgabe bereitzustellen und zum Einkaufspreis zuzüglich der angefallenen Logistickosten dem Verkäufer gegegenzuverrechnen.
2.1.5 Die Waren müssen den übergebenen Mustern und Unterlagen entsprechen, ist dies nicht der Fall, müssen auf Kosten des Verkäufers nichtentsprechende, gelieferte Waren zuzüglich angefallener Kosten zurückgenommen werden und durch entsprechende Waren auf Kosten des Verkäufers ersetzt oder nicht verrechnet werden. Der Käufer hat das Recht auf Gegenverrechnung.
2.1.6 Es dürfen vom Verkäufer nur qualitäts- und gesetzeskonforme Artikel angeboten werden.

2.2 Lieferung

2.2.1 Der Erfüllungsort ist die von TT bestimmte Empfangsstelle.
2.2.2 Bei Lieferung „frei Haus“ hat der Verkäufer die Transportversicherung für TT kostenfrei zu decken.
2.2.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich; Ist die Lieferung nicht „frei Haus“ des genannten Lagers, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen – dies gilt viceversa auch bei Rücklieferungen oder reklamierten Lieferungen. TT behält sich das Recht vor, Änderungen hinsichtlich des Lieferortes, in Abstimmung mit dem Verkäufer vorzunehmen.
2.2.4 Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen TT die Waren auf Kosten des Verkäufers bis zu ihrer Abholung durch den Verkäufer einzulagern, oder sie auf seine Kosten zurückzusenden, oder in angemessener Zeit zur Abholung durch den Verkäufer bereitzustellen.
2.2.5 Bei Lieferverzögerungen seitens des Lieferanten ist TT berechtigt entstandenen Schaden inklusive angemessenen Verdienstentgang voll and den Lieferanten weiter zu verrechnen. Nimmt TT eine verspätete Lieferung an, so kann sie auch dann die unter Para 2. genannten Rechte geltend machen, wenn sie sich das Recht hierzu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
2.2.6 Die Geltendmachung höherer Gewalt muss innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses durch TT oder den Verkäufer schriftlich erfolgen.
2.2.7 Der Verkäufer hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Den Lieferungen selbst ist jeweils ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer von TT beizufügen.
2.2.8 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TT darf der Verkäufer keinerlei Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB ( bei Anwendung von deutschem Recht ) für den Verkäufer. Abweichende Erklärungen des Verkäufers sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch TT gültig. Die Abnahme der Waren stellt keine Anerkennung eines vom Verkäufer erklärten Eigentumsvorbehaltes dar.
2.2.9 Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware vor Versand bzw vor Abholungsbereitstellung dahingehend zu prüfen, ob die Ware vertragsgemäß und ordnungsgemäß verpackt ist. Die Prüfungsergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren. TT hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in diese Dokumente.

2.3 Preise

Die Einkaufspreise verstehen sich als Festpreise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer frei Haus oder der von TT genannten Lieferadresse . Sie verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - einschließlich handelsüblicher Verpackung, Roll- und Lagergeld sowie etwaiger Zollgebühren. Die Versandkosten trägt in jedem Fall der Verkäufer, auch wenn TT eine besondere Versandart wünscht. Der Verkäufer haftet für erhöhte Kosten und Schäden an der Ware, die durch nicht ordnungsgemäße Verpackung entstehen.

2.4 Zahlung

2.4.1 Die Rechnungen sind nach Wahl von TT entweder binnen 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder am letzten Tage des auf die Rechnungslegung folgenden zweiten Monats zahlbar. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vertragsgemäßem Eingang der Ware, einschließlich ordnungsgemäßer Lieferscheine und Rechnungen. Rechnungen sind bei TT in zweifacher Ausfertigung unter Angabe ihrer Bestellnummer einzureichen und müssen im Übrigen entsprechend den vertraglichen und jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen aufgemacht werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Obliegenheit entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Schäden.
2.4.2 Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Mängelansprüche von TT und auf das Rügerecht keinen Einfluss. Bei fehlerhafter Lieferung ist TT berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

2.5 Qualitätssicherung/Zertifikate

2.5.1 Produktvoraussetzung: CE-Konformität gemäss Europäischen Vorschriften.
2.5.2 Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren in Europa und in den jeweils zu liefernden Bestimmungsländern, die geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden eingehalten werden.
2.5.3 Die Produkte müssen dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen.
2.5.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, TT auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.
2.5.5 Der Verkäufer darf keine Plagiate oder rechtswidrige Waren hinsichtlich von Marken-, Design und Patentrecht und Urheberrecht liefern.
Im Falle von solchen Verletzungen haftet der Lieferant und deren Geschäftsführer unbeschränkt für alle entstanden und zukünftigen Schäden. Im speziellen auch für anfallende Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegenüber Dritten.
2.5.6 Der Verkäufer ist verpflichtet, TT auch schon im Vorfeld auf etwaige Verwendungs-beschränkungen und Deklarationspflichten, insbesonders auch auf Beschränkungen hinsichtlich Marken/Design/Patent und Urheberrechten für die gelieferte Waren, schriftlich hinzuweisen.

2.6 Gewährleistung

2.6.1 Die Verpflichtung zur Untersuchung und Mängelrüge beginnt, wenn die Lieferung an dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort eingegangen ist und ordnungsgemäße Dokumente vorliegen. Mägel sind innerhalb von 14 Werktagen bekanntzugeben.
2.6.2 Auf Verlangen von TT ist der Verkäufer bei Lieferung fehlerhafter Ware hin verpflichtet, die fehlerhafte Ware auszusortieren sowie eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer von TT gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
2.6.3 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die von TT verlangte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Soweit eine Nacherfüllung fehlschlägt, für TT unzumutbar ist oder die gleiche Ware erneut fehlerhaft geliefert wird, ist TT zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt berechtigt und zwar auch für den gegebenenfalls nicht erfüllten Lieferumfang. TT ist berechtigt. nach angemessenen Frist, auf Kosten des Verkäufers Nachbesserungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
2.6.4 Die Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der bestellten Ware.
2.6.5 Ansprüche aus Mängelrügen und Nachbesserungen können innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden und auf Forderungen vom Lieferanten von angerechnet werden unabhängig welche Forderungen bestehen.

2.7 Haftung

2.7.1 Der Verkäufer hat TT von Ansprüchen Dritter gegen TT aus Produzentenhaftung freizustellen. Dies gilt auch für verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
2.7.2 Der Verkäufer hat sich für solche Fällen mit einer Versicherung auf seine Kosten für diese Freistellung abzusicheren.

2.8 Geheimhaltungsklausel

2.8.1 Kommerzielle und Techn. Einzelheiten die öffentlich bekannt sind, sind ausgenommen.
2.8.2 Andere Angaben dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung vom Lieferanten weitergegeben werden.
2.8.3 im generellen gilt strenge Geheimhaltungspflicht aller Geschäftsvorgänge und deren Abmachungen innerhalb der Vertragsparteien und deren involvierten Mitarbeiter.

2.9 Zurückbehaltungsrecht

2.9.1 Bis zur vollständigen vertragsgerechten Erfüllung können Zahlungen von TT zurückbehalten werden.
2.9.2 Falls TT gegenwärtige oder künftig Zahlungsansprüche oder Forderungen gegen den Verkäufer hat, kann sie nach eigener Wahl Zahlungen zurückbehalten oder aufrechnen unabhängig von derer Fälligkeit und Lieferungen und Leistungen.
2.9.3 Sind Zahlungen vor Lieferung der Waren besonders vereinbart, so ist der Verkäufer auf Verlangen verpflichtet, eine erstklassige Sicherheit in Höhe dieser Zahlungen zu leisten. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann TT die Zahlung zurückbehalten. Treten beim Verkäufer wesentliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse ein, ist TT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.Bedingungen für den Verkauf von Waren

3.1 Die im Zuge von Angeboten zur Verfügung gestellten Muster und Unterlagen bleiben im Eigentum von TT und dürfen nur mit Zustimmung von TT weitergegeben werden

3.2 Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.2.1 Angebote von TT sind stets freibleibend, falls nicht eine Gültigkeitsdauer angegeben ist.
3.2.2 Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung ( Proforma Invoice PF-… ) von TT einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen maßgebend. Bei Auslieferung ohne eigener Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von TT als Auftragsbestätigung. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich. Termine und Orte für Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie durch TT bestätigt wurden.
3.2.3 Der Käufer haftet für unrichtige und unvollständige Angaben bei der Bestellung. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

3.3

3.3.1 Alle Angaben zu der Ware von TT gelten nur Annäherungsweise insbesonders in Druckschriften und Prospekten.
Branchenübliche Abweichungen sind zulässig. Spezifikationen und Vorschriften sind der Auftragsbestätigung zu entnehmen bzw müssen vom Käufer falls gewünscht separat schriftlich angefordert werden.
TT behält sich das Recht vor, etwaige notwendige Änderungen in Abstimmung mit dem Käufer vorzunehmen.
3.3.2 Wird der Lieferort durch den Käufer nachträglich verändert, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

3.4. Lieferung und Gefahrübergang

3.4.1 Lieferfristen beginnen mit den Erhalt von Anzahlungen bzw Vollzahlungen falls nicht anders separat schriftlich vereinbart zu laufen.
Bei nicht Erfüllung von vereinbarten Restzahlungen vor Lieferung, fallen geleistete Anzahlungen zur Gänze als Kompensation für entstanden Schaden zu und die Waren müssen nicht geliefert werden.
3.4.2 Von TT zu ersetzender Verzugsschaden ist auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung begrenzt, höchstens jedoch 4% des Wertes der Gesamtlieferung.
TT hat das Recht bei Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung von Unterlieferanten, dies an den Kaüfer weiterzugeben.
3.4.3 Höhere Gewalt gilt als vereinbart.
3.4.4 TT ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist das von TT angegebene Auslieferungslager.
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Spediteur übergeben worden ist.
3.4.5 Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
3.4.6 Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung. Ferner gilt das Liefer-/Sortenverzeichnis durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

3.5 Preise

3.5.1 Die Preise von TT verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5.2 Sämtliche Versandkosten sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, vom Käufer zu tragen.

3.6 Zahlungen

3.6.1 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Forderungen von TT um Gegenforderungen zu kürzen, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von TT schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von TT an Dritte abzutreten. Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Erfüllung der Zahlungsverpflichtung tritt erst ein, wenn der Betrag TT frei zur Verfügung steht.
3.6.3 Wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden, werden Forderungen sofort fällig.

3.7 Eigentumsvorbehalt

3.7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von TT, bis der Käufer sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
3.7.2 Der Käufer hat die Ware mit Eigentumsvorbehalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu verwahren, und ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen. Falls Pfändungen gegen den Käufer im Laufen sind, hat dieser umgehend TT zu verständigen, damit TT seine Rechte vorbringen kann.
3.7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von TT gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf TT übergehen bzw. dass eine Bezahlung der Forderungen gesichert ist.
3.7.4 Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit TT nicht oder werden TT Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann TT die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und von diesem Vertrag zurücktreten.

3.8. Mängelansprüche/Haftung

3.8.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware, am Bestimmungsort bzw. am Übergabeort sorgfältig hinsichtlich Qualität und Quantität zu prüfen und im Falle von Mängeln schriftlich zu reklamieren.
3.8.2 Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eingang der Ware bei TT eintrifft.
Mängelrügen mit detaillierten Angaben sind stets unmittelbar an TT zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten die Allgemeinen Speditionsbedingungen.
3.8.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet TT nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.8.4 Bei geringen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Ist Nachlieferung oder Behebung nicht möglich steht dem Käufer Herabsetzung des Kaufpreises zu bzw Rückgängigmachung des Vertrages zu.
3.8.5 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u. a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet TT nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.8.6 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. TT haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von TT für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
3.8.7 Vor Inanspruchnahme von TT ist der Käufer verpflichtet, zunächst sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten von TT zu verfolgen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich TT gegenüber dem Käufer zur Abtretung etwaiger Mängel- und Ersatzansprüche, die TT gegenüber deren Vorlieferanten zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ansprüche auch gerichtlich zu verfolgen. Wenn die Inanspruchnahme des Vorlieferanten von TT erfolglos bleibt, ist der Käufer berechtigt, TT nach Maßgabe von Para 3. in Anspruch zu nehmen.
3.8.8 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von TT.
3.8.9 Mängelansprüche sowie Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn TT Arglist vorwerfbar ist.

Gültig ab 1. Dezember 2016